ErwGr. 2

REG_2025_11 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 im Hinblick auf Vanuatu

Die Republik Vanuatu ist in Teil 1 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/1806 als ein Drittland aufgeführt, dessen Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Die Befreiung von der Visumspflicht gilt für Staatsangehörige Vanuatus seit dem 28. Mai 2015, als das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumspflicht für Kurzaufenthalte (3) (im Folgenden „Abkommen“) unterzeichnet und nach Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorläufig anwendbar wurde. Das Abkommen ist am 1. April 2017 in Kraft getreten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.01.2025

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