ErwGr. 6

REG_2025_11 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 im Hinblick auf Vanuatu

Im Zeitraum nach dem 4. Mai 2022, dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit der vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumspflicht, nahm die Kommission nach Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1806 einen verstärkten Dialog mit Vanuatu auf, um in Bezug auf die Gegebenheiten, die zur vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumspflicht geführt haben, Abhilfe zu schaffen. Vanuatu hat sich jedoch an diesem Dialog nicht sinnvoll beteiligt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.01.2025

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