Art. 13 – Aufsichtsvorschriften für das Darlehensportfolio

REG_2025_1106 · zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“

An die drei Mitgliedstaaten, auf die der höchste Anteil der gewährten Darlehen entfällt, darf nicht mehr als 60 % des in Artikel 6 genannten Höchstbetrags vergeben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.05.2025

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