Art. 14 – Kontrolle und Prüfungen

REG_2025_1106 · zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“

Die Darlehensvereinbarung enthält die notwendigen Bestimmungen über die in Artikel 223 Absatz 4 der Haushaltsordnung vorgeschriebenen Kontrollen und Prüfungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.05.2025

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