Art. 28 – Programmverwaltungsrat

REG_2025_12 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates

(1)Bis zum 28. Januar 2025 richtet der Verwaltungsrat der eu-LISA einen Programmverwaltungsrat ein. Er setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen und besteht aus: a) sieben vom Verwaltungsrat der eu-LISA aus dem Kreis seiner Mitglieder oder ihrer Stellvertreter ernannten Mitglieder; b) dem Vorsitz der in Artikel 29 genannten API-PNR-Beratungsgruppe; c) einem von ihrem Exekutivdirektor ernannten Bediensteten der eu-LISA; und d) ein von der Kommission benanntes Mitglied. In Bezug auf Buchstabe a werden die vom Verwaltungsrat der eu-LISA ernannten Mitglieder nur aus dem Kreis seiner Mitglieder oder seiner Stellvertreter aus den Mitgliedstaaten gewählt, für die diese Verordnung gilt.
(2)Der Programmverwaltungsrat gibt sich eine vom Verwaltungsrat der eu-LISA anzunehmende Geschäftsordnung. Den Vorsitz führt ein Mitgliedstaat, der Mitglied des Programmverwaltungsrates ist.
(3)Der Programmverwaltungsrat überwacht die wirksame Erfüllung der Aufgaben der eu-LISA im Zusammenhang mit der Konzeption und Entwicklung des Routers gemäß Artikel 25. Die eu-LISA stellt auf Ersuchen des Programmverwaltungsrates detaillierte und aktualisierte Informationen über die Konzeption und Entwicklung des Routers, einschließlich der von der eu-LISA zugewiesenen Ressourcen, zur Verfügung.
(4)Der Programmverwaltungsrat legt dem Verwaltungsrat der eu-LISA regelmäßig, mindestens jedoch dreimal pro Quartal, schriftliche Berichte über die Fortschritte bei der Konzeption und Entwicklung des Routers vor.
(5)Der Programmverwaltungsrat hat keine Entscheidungsbefugnis und kein Mandat zur Vertretung des Verwaltungsrats der eu-LISA oder seiner Mitglieder.
(6)Der Programmverwaltungsrat gilt ab dem in Artikel 46 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten Geltungsbeginn als aufgelöst.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.01.2025

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