Art. 31 – API-Sachverständigengruppe

REG_2025_12 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates

(1)Die Kommission setzt bis zu dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Sachverständigengruppen der Kommission eine API-Sachverständigengruppe ein.
(2)Die API-Sachverständigengruppe dient der Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Fluggesellschaften über strategische Fragen im Zusammenhang mit ihren jeweiligen Aufgaben und Pflichten aus dieser Verordnung, auch in Bezug auf die in Artikel 37 genannten Sanktionen.
(3)Den Vorsitz in der API-Sachverständigengruppe hat die Kommission inne, und die Sachverständigengruppe wird entsprechend den horizontalen Bestimmungen über die Einsetzung und die Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission eingerichtet. Sie setzt sich aus Vertretern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Vertretern der Fluggesellschaften und Sachverständigen der eu-LISA zusammen. Die API-Sachverständigengruppe kann betroffene Interessenträger, insbesondere Vertreter des Europäischen Parlaments, des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der unabhängigen nationalen Aufsichtsbehörden, einladen, sich an ihrer Arbeit zu beteiligen, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevant ist.
(4)Die API-Sachverständigengruppe nimmt ihre Aufgaben gemäß dem Grundsatz der Transparenz wahr. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Internetseite die Protokolle der Sitzungen der API-Sachverständigengruppe sowie andere einschlägige Dokumente.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.01.2025

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