Art. 34 – Inbetriebnahme des Routers

REG_2025_12 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates

Sobald die eu-LISA die Kommission über den erfolgreichen Abschluss des umfangreichen Tests des Routers gemäß Artikel 25 Absatz 5 unterrichtet hat, legt die Kommission unverzüglich im Wege eines Durchführungsrechtsakts den Zeitpunkt fest, an dem der Router seinen Betrieb aufnimmt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission legt den in Absatz 1 genannten Zeitpunkt so fest, dass er innerhalb von 30 Tagen nach dem Erlass des Durchführungsrechtsakts liegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.01.2025

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