Art. 33 – Haftung in Bezug auf den Router

REG_2025_12 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates

Für Schäden am Router, die darauf zurückzuführen sind, dass ein Mitgliedstaat oder eine Fluggesellschaft den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, haftet dieser Mitgliedstaat bzw. diese Fluggesellschaft wie im geltenden Unionsrecht oder nationalen Recht vorgesehen, es sei denn, es wurde nachgewiesen, dass die eu-LISA, ein anderer Mitgliedstaat oder eine andere Fluggesellschaft keine angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.01.2025

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