ErwGr. 21

REG_2025_12 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates

Damit die zuständigen Grenzbehörden für die wirksame Durchführung von Vorabkontrollen bei allen Fluggästen, auch bei Fluggästen mit Langstrecken- und Anschlussflügen, sowie für die Überprüfung der Genauigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von den Fluggesellschaften erhobenen und übermittelten API-Daten ausreichend Zeit haben und die Fluggesellschaften erforderlichenfalls um zusätzliche Klarstellungen, Korrekturen oder Ergänzungen ersuchen können, damit die API-Daten verfügbar bleiben, bis alle Fluggäste tatsächlich an der Grenzübergangsstelle erschienen sind, sollten die zuständigen Grenzbehörden die im Rahmen dieser Verordnung empfangenen API-Daten für einen festgelegten Zeitraum, der auf das für diese Zwecke absolut Notwendige beschränkt ist. In Ausnahmefällen, in denen einzelne Fluggäste nach der Landung nicht innerhalb eines solchen festgelegten Zeitraums an einer Grenzübergangsstelle erscheinen, sollten die Mitgliedstaaten ihren zuständigen Grenzbehörden die Möglichkeit geben können, die API-Daten dieser einzelnen Fluggäste so lange zu speichern, bis sie an einer Grenzübergangsstelle erscheinen, oder maximal für einen zusätzlichen festgelegten Zeitraum. Wenn die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, sollten die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sein, geeignete Mittel zur Identifizierung dieser einzelnen Fluggäste einzurichten, um sicherzustellen, dass die längere Speicherung ihrer spezifischen API-Daten auf das absolut Notwendige beschränkt bleibt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.01.2025

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