REG_2025_12 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates
Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und Effizienz der von den zuständigen Grenzbehörden durchgeführten Vorabkontrollen sollten die an diese Behörden übermittelten API-Daten Daten von jenen Fluggästen enthalten, die die Außengrenzen tatsächlich überschreiten werden, d. h. von Fluggästen, die sich tatsächlich an Bord des Flugzeugs befinden, unabhängig davon, ob sich ihr Zielort innerhalb oder außerhalb der Union befindet. Daher sollten die Fluggesellschaften die API-Daten unverzüglich nach Abfertigungsschluss übermitteln. Darüber hinaus helfen API-Daten den zuständigen Grenzbehörden, legal reisende Fluggäste von Fluggästen zu unterscheiden, die möglicherweise von Interesse sind und daher zusätzlich überprüft werden müssen, was die weitere Koordinierung und Vorbereitung von bei der Ankunft zu ergreifenden Folgemaßnahmen erforderlich machen würde. Dieser Fall könnte z. B. bei einer unerwartet hohen Anzahl an Fluggästen von Interesse eintreten, deren physische Kontrollen an den Grenzen die Grenzübertrittskontrollen und die Wartezeiten an den Grenzen anderer, legal reisender Fluggäste beeinträchtigen könnten. Um den zuständigen Grenzbehörden die Vorbereitung angemessener und verhältnismäßiger Maßnahmen an der Grenze zu ermöglichen — wie z. B. die vorübergehende Verstärkung oder Umschichtung des Personals, insbesondere bei Flügen, bei denen die Zeit zwischen dem Abfertigungsschluss und der Ankunft an den Außengrenzen nicht zur Vorbereitung der am besten geeigneten Maßnahmen durch die zuständigen Grenzbehörden ausreicht —, sollten API-Daten auch vor dem Einsteigen zum Zeitpunkt des Check-in jedes Fluggastes übermittelt werden.
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