ErwGr. 22

REG_2025_12 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates

Um Ersuchen um zusätzliche Klarstellungen, Korrekturen oder Ergänzungen durch die zuständigen Grenzbehörden nachkommen zu können, sollten die Fluggesellschaften die im Rahmen dieser Verordnung übermittelten API-Daten für einen festgelegten und absolut notwendigen Zeitraum speichern. Darüber hinaus, und zur Verbesserung des Reiseerlebnisses rechtmäßig reisender Fluggäste, sollten die Fluggesellschaften die API-Daten im Einklang mit dem geltenden Recht und insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) speichern und verwenden können, wenn dies für den normalen Geschäftsverlauf, insbesondere für Reiseerleichterungen, erforderlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.01.2025

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