ErwGr. 26

REG_2025_12 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates

Der Router sollte nur dazu dienen, die Übermittlung von API-Daten von den Fluggesellschaften an die zuständigen Grenzbehörden gemäß dieser Verordnung zu erleichtern, und keine API-Daten abspeichern. Um das Risiko eines unbefugten Zugriffs oder sonstigen Missbrauchs möglichst gering zu halten und gemäß dem Grundsatz der Datenminimierung, sollte daher keine Speicherung stattfinden, es sei denn, sie wird auf das für technische Zwecke im Zusammenhang mit der Übertragung absolut Notwendige beschränkt, und die API-Daten sollten unverzüglich, dauerhaft und automatisch von dem Router gelöscht werden, sobald die Übertragung abgeschlossen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.01.2025

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