ErwGr. 28

REG_2025_12 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates

Der Router, der gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2025/13 einzurichten und zu betreiben ist, sollte so konzipiert sein, dass die für die Übermittlung der API-Daten im Rahmen dieser Verordnung nötigen technischen Anbindungen reduziert und vereinfacht werden; diese sollten sich auf eine einzige Anbindung je Fluggesellschaft und je zuständiger Grenzbehörde beschränken. Deshalb sollten die zuständigen Grenzbehörden und die Fluggesellschaften mit dieser Verordnung verpflichtet werden, eine solche Anbindung an den Router einzurichten und die dafür erforderlichen Anpassungen vorzunehmen, damit das mit dieser Verordnung eingerichtete System zur Übermittlung von API-Daten ordnungsgemäß funktionieren kann. Die Konzeption und Entwicklung des Routers durch die eu-LISA sollte die wirksame und effiziente Anbindung und Anpassung der Systeme und Infrastrukturen der Fluggesellschaften ermöglichen, indem alle einschlägigen Standards und technischen Anforderungen festgelegt werden. Um das ordnungsgemäße Funktionieren des durch diese Verordnung geschaffenen Systems zu gewährleisten, sollten detaillierte Vorschriften festgelegt werden. Im Zuge der Konzeption und Entwicklung des Routers sollte die eu-LISA dafür sorgen, dass die von den Fluggesellschaften und an die zuständigen Grenzbehörden übertragenen API-Daten in verschlüsselter Form übertragen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.01.2025

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