ErwGr. 31

REG_2025_12 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates

Unterhalten Fluggesellschaften für die Übermittlung von API-Daten direkte Anbindungen an die zuständigen Grenzbehörden, so können diese Anbindungen geeignete Mittel bieten, die das erforderliche Maß an Datensicherheit gewährleisten, damit API-Daten direkt an die zuständigen Grenzbehörden übermittelt werden können, falls die Nutzung des Routers technisch nicht möglich ist. Die zuständigen Grenzbehörden sollten Fluggesellschaften in Ausnahmefällen, in denen es technisch nicht möglich ist, den Router zu nutzen, auffordern können, diese geeigneten Mittel einzusetzen. Dies sollte nicht bedeuten, dass die Fluggesellschaften verpflichtet sind, solche direkten Anbindungen oder andere geeignete Mittel aufrechtzuerhalten oder aufzubauen, die das erforderliche Maß an Datensicherheit gewährleisten, damit API-Daten direkt an die zuständigen Grenzbehörden übermittelt werden können. Bei der Übermittlung von API-Daten durch andere geeignete Mittel im Ausnahmefall, wie z. B. durch eine verschlüsselte E-Mail oder ein sicheres Webportal, unter Ausschluss der Verwendung nicht standardisierter elektronischer Formate, sollte das erforderliche Maß an Datensicherheit, Datenqualität und Datenschutz gewährleistet werden. API-Daten, die die zuständigen Grenzbehörden auf andere geeignete Weise empfangen, sollten im Einklang mit den Vorschriften und Datenschutzvorkehrungen der Verordnung (EU) 2016/399 und dem geltenden nationalen Recht weiterverarbeitet werden. Wenn die eu-LISA mitgeteilt hat, dass das technische Versagen erfolgreich behoben wurde, und bestätigt wurde, dass die Übertragung der API-Daten über den Router an die zuständige Grenzbehörde abgeschlossen ist, sollte die zuständige Grenzbehörde die API-Daten, die sie zuvor durch andere geeignete Mittel empfangen hat, unverzüglich löschen. Diese Löschung sollte bestimmte Fälle unberührt lassen, in denen API-Daten, die die zuständigen Grenzbehörden durch andere geeignete Mittel empfangen haben, inzwischen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 weiterverarbeitet wurden, um die Wirksamkeit und Effizienz der Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzen zu verbessern und zu erleichtern und die illegale Einwanderung zu bekämpfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.01.2025

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