ErwGr. 30

REG_2025_12 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates

Es ist nicht auszuschließen, dass die zentrale Infrastruktur, eine der technischen Komponenten des Routers oder die Kommunikationsinfrastruktur, mit denen die zuständigen Grenzbehörden und die Fluggesellschaften an den Router angebunden werden, aufgrund außergewöhnlicher Umstände und trotz aller angemessenen Maßnahmen gemäß dieser Verordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren und es dadurch der Fluggesellschaft oder der zuständigen Grenzbehörde technisch unmöglich wird, API-Daten zu übermitteln bzw. zu empfangen. Wenn der Router nicht zur Verfügung steht und es den Fluggesellschaften somit in der Regel nach vernünftigem Ermessen unmöglich ist, die vom Ausfall betroffenen API-Daten rechtmäßig, sicher, wirksam und rasch auf andere Weise zu übermitteln, sollte die Verpflichtung der Fluggesellschaften zur Übermittlung dieser API-Daten an den Router ausgesetzt werden, solange das technisch nicht möglich ist. Um jedoch die Verfügbarkeit von API-Daten zu gewährleisten, die für die Verbesserung und Erleichterung der Wirksamkeit und Effizienz der Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzen sowie zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung erforderlich sind, sollten die Fluggesellschaften weiterhin API-Daten erheben und speichern, damit diese übermittelt werden können, sobald dies technisch wieder möglich ist. Um die Dauer und die negativen Folgen eines jeglichen technischen Versagens möglichst gering zu halten, sollten die Betroffenen in einem solchen Fall einander unverzüglich unterrichten und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das technische Versagen zu beheben. Von dieser Regelung sollten die in dieser Verordnung verankerten Verpflichtungen aller betroffenen Parteien, für den ordnungsgemäßen Betrieb des Routers und seiner jeweiligen Systeme und Infrastruktur zu sorgen, unberührt bleiben, ebenso die Tatsache, dass gegen die Fluggesellschaften Sanktionen verhängt werden können, wenn sie diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, und zwar auch dann, wenn sie sich in ungerechtfertigter Weise auf diese Regelung berufen. Zur Vorbeugung von Missbrauch und zur Erleichterung der Aufsicht und erforderlichenfalls der Verhängung von Sanktionen sollten die Fluggesellschaften der zuständigen Aufsichtsbehörde melden, wenn sie sich aufgrund eines Ausfalls ihres eigenen Systems oder ihrer eigenen Infrastruktur auf diese Regelung berufen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.01.2025

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