ErwGr. 27

REG_2025_12 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates

Damit die Fluggesellschaften so bald wie möglich von den Vorteilen der Nutzung des von der eu-LISA gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2025/13 entwickelten Routers profitieren und Erfahrungen mit dessen Nutzung sammeln können, sollten die Fluggesellschaften während eines Übergangszeitraums die Möglichkeit, aber nicht die Verpflichtung haben, den Router zur Übermittlung der Informationen zu nutzen, die sie im Rahmen der Richtlinie 2004/82/EG übermitteln müssen. Dieser Übergangszeitraum sollte beginnen, sobald der Router seinen Betrieb aufnimmt, und enden, wenn die Verpflichtungen aus der genannten Richtlinie nicht mehr gelten. Damit eine solche freiwillige Nutzung des Routers in verantwortungsvoller Weise erfolgt, sollte die vorherige schriftliche Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Informationen erhalten soll, auf Antrag der Fluggesellschaft und gegebenenfalls nachdem dieser Mitgliedstaat Überprüfungen durchgeführt und Zusicherungen eingeholt hat, erforderlich sein. Damit Fluggesellschaften die Nutzung des Routers nicht wiederholt beginnen und beenden, sollten sie, sobald sie mit der Nutzung auf freiwilliger Basis begonnen haben, verpflichtet werden, diese fortzusetzen, es sei denn, es liegen objektive Gründe vor, den Router nicht mehr für die Übermittlung der Informationen an die betreffenden zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zu verwenden, z. B. wenn sich herausstellt, dass die Informationen nicht rechtmäßig, sicher, wirksam und rasch übermittelt werden. Im Interesse der ordnungsgemäßen Anwendung der Möglichkeit der freiwilligen Nutzung des Routers und unter gebührender Berücksichtigung der Rechte und Interessen aller betroffenen Parteien sollte mit dieser Verordnung das dafür erforderliche Regelwerk für Beratung und für die Bereitstellung von Informationen geschaffen werden. Eine solche freiwillige Nutzung des Routers gemäß der Richtlinie 2004/82/EG, wie sie diese Verordnung vorsieht, sollte nicht so verstanden werden, dass sie die den Fluggesellschaften und den Mitgliedstaaten aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen in irgendeiner Weise berührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.01.2025

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