ErwGr. 3

REG_2025_1214 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 zur Gewährung zusätzlicher Flexibilität bei der Berechnung der Einhaltung der CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge durch die Hersteller für die Kalenderjahre 2025 bis 2027

Im Zeitraum 2025 bis 2027 sollten die Hersteller sicherstellen, dass die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen ihrer Fahrzeuge ein Emissionsziel, berechnet als Durchschnitt ihres jährlichen spezifischen Emissionsziels über den genannten Zeitraum hinweg, nicht überschreiten. Die Einhaltung der genannten Ziele sollte am Ende des Dreijahreszeitraums für jeden einzelnen Hersteller bewertet werden. Die Abgaben wegen Emissionsüberschreitung sollten dementsprechend berechnet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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