(1)Waren, die unter den in Anhang I aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht sind, in die Union eingeführt werden und ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, unterliegen einem zusätzlichen Zoll von 50 %, der zusätzlich zum anzuwendenden Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs gilt. Bei derartigen Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, können keine niedrigeren Einfuhrzölle für begrenzte Mengen (Zollkontingente) erhoben werden, wenn diese Zölle gemäß den Verpflichtungen der Union nach dem WTO-Übereinkommen gelten oder Zollkontingente von der Union auf einer anderen Grundlage eröffnet werden.
(2)Waren, die unter die in Anhang II aufgeführten KN-Codes eingereiht sind, in die Union eingeführt werden und ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, unterliegen folgenden Einfuhrzöllen: a) Unter dem KN-Code 3102 eingereihte Waren: i) Wertzoll von 6,5 % + 40 EUR/Tonne vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026, ii) Wertzoll von 6,5 % + 60 EUR/Tonne vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027, iii) Wertzoll von 6,5 % + 80 EUR/Tonne vom 1. Juli 2027 bis zum 30. Juni 2028, iv) Wertzoll von 6,5 % + 315 EUR/Tonne ab dem 1. Juli 2028. b) Unter den KN-Codes 3105 20, 3105 30, 3105 40, 3105 51, 3105 59 und 3105 90 eingereihte Waren: i) Wertzoll von 6,5 % + 45 EUR/Tonne vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026, ii) Wertzoll von 6,5 % + 70 EUR/Tonne vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027, iii) Wertzoll von 6,5 % + 95 EUR/Tonne vom 1. Juli 2027 bis zum 30. Juni 2028, iv) Wertzoll von 6,5 % + 430 EUR/Tonne ab dem 1. Juli 2028.
(3)Ungeachtet des Absatzes 2 erhebt die Kommission innerhalb von 21 Tagen einen Zoll in der unter Buchstabe a Ziffer iv bzw. Buchstabe b Ziffer iv des genannten Absatzes festgelegten Höhe auf die verbleibenden Einfuhren dieser Waren in dem betreffenden Zeitraum, wenn die Gesamtmenge der Einfuhren der unter Buchstaben a und b des genannten Absatzes aufgeführten Waren die folgenden Schwellenwerte erreicht: a) 2,7 Mio. Tonnen vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026, b) 1,8 Mio. Tonnen vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027, c) 0,9 Mio. Tonnen vom 1. Juli 2027 bis zum 30. Juni 2028.
(4)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten für die Überwachung der in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Einfuhrmengen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.06.2025
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