ErwGr. 15

REG_2025_1227 · zur Änderung von Zöllen auf die Einfuhren bestimmter Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben bzw. von dort ausgeführt werden

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, mit sofortiger Wirkung Vorschriften zur Erhöhung der Zölle auf die betroffenen Waren festzulegen; erstens zur Erreichung des grundlegenden Ziels sicherzustellen, dass durch die betroffenen Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden, keine Störungen auf dem Unionsmarkt für die betroffenen Waren entstehen, und zweitens zur Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik sowie zur Verringerung der Einfuhren der betroffenen Waren aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus in die Union als Reaktion auf Bedenken, dass diese Einfuhren negative Folgen für den Binnenmarkt der Union haben und die Lebensmittelsicherheit der Union beeinträchtigen könnten. Die vorliegende Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 4 EUV nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.06.2025

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