ErwGr. 13

REG_2025_1227 · zur Änderung von Zöllen auf die Einfuhren bestimmter Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben bzw. von dort ausgeführt werden

Die Republik Belarus ist nicht Mitglied der WTO. Die Union ist daher gemäß dem WTO-Übereinkommen nicht verpflichtet, Waren aus der Republik Belarus die Meistbegünstigung und sonstige Behandlungen im Einklang mit diesem Übereinkommen zu gewähren. Darüber hinaus ermöglichen bestehende Handelsabkommen zwischen der Union und der Republik Belarus Maßnahmen, die auf der Grundlage geltender Ausnahmeregelungen — insbesondere Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit — gerechtfertigt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.06.2025

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