Art. 13 – Auswahl von EU-Flügen

REG_2025_13 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/818

(1)Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/681 beschließen, die genannte Richtlinie und folglich die vorliegende Verordnung auf EU-Flüge anzuwenden, wählen solche EU-Flüge gemäß dem vorliegenden Artikel aus.
(2)Die Mitgliedstaaten dürfen die Richtlinie (EU) 2016/681 und folglich die vorliegende Verordnung nur dann auf sämtliche EU-Flüge anwenden, die in ihrem Hoheitsgebiet ankommen oder von dort abgehen, wenn eine tatsächliche und gegenwärtige oder absehbare terroristische Bedrohung vorliegt, und zwar auf der Grundlage einer Entscheidung, die auf einer Einschätzung der Bedrohungslage beruht, die zeitlich auf das absolut Notwendige beschränkt ist und die durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle, dessen bzw. deren Entscheidung bindend ist, wirksam überprüft werden kann.
(3)Liegt keine tatsächliche und gegenwärtige oder absehbare terroristische Bedrohung vor, so wählen die Mitgliedstaaten, die die Richtlinie (EU) 2016/681 und folglich die vorliegende Verordnung auf EU-Flüge anwenden, diese EU-Flüge entsprechend dem Ergebnis einer Einschätzung aus, die auf der Grundlage der Anforderungen in den Absätzen 4 bis 7 des vorliegenden Artikels durchgeführt wurde.
(4)Die in Absatz 3 genannte Bewertung a) muss in objektiver, hinreichend begründeter und nichtdiskriminierender Weise gemäß Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/681 durchgeführt werden; b) berücksichtigt nur Kriterien, die für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität relevant sind, die einen objektiven, auch indirekten Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr aufweisen und nicht ausschließlich auf den in Artikel 21 der Charta aufgeführten Gründen in Bezug auf Fluggäste oder Gruppen von Fluggästen beruhen; c) darf ausschließlich auf Informationen beruhen, die für eine objektive, hinreichend begründete und nichtdiskriminierende Bewertung herangezogen werden können.
(5)Auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Einschätzung wählen die Mitgliedstaaten nur EU-Flüge aus, die sich unter anderem auf bestimmte Strecken, Reisemuster oder Flughäfen beziehen, bei denen es Hinweise auf terroristische Straftaten und schwere Kriminalität gibt und die die Verarbeitung von API-Daten und sonstigen PNR-Daten rechtfertigen. Die Auswahl der EU-Flüge beschränkt sich auf das zur Erreichung der Ziele der Richtlinie (EU) 2016/681 und der vorliegenden Verordnung absolut Notwendige.
(6)Die Mitgliedstaaten bewahren alle Unterlagen über die in Absatz 3 genannte Einschätzung auf, gegebenenfalls einschließlich etwaiger Überprüfungen, und stellen sie gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 ihren unabhängigen Aufsichtsbehörden und nationalen Aufsichtsbehörden auf Anfrage zur Verfügung.
(7)Die Mitgliedstaaten überprüfen im Einklang mit Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/681 ihre Einschätzung nach Absatz 3 regelmäßig, mindestens jedoch alle zwölf Monate, um Änderungen der Umstände, die die Auswahl von EU-Flügen gerechtfertigt haben, Rechnung zu tragen und um sicherzustellen, dass die Auswahl der EU-Flüge weiterhin auf das absolut Notwendige beschränkt bleibt.
(8)Die Kommission setzt sich für einen regelmäßigen Meinungsaustausch über die Auswahlkriterien für die in Absatz 3 genannte Einschätzung ein, einschließlich des Austausches über bewährte Verfahren und des Austausches auf freiwilliger Basis von Informationen über ausgewählte Flüge.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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