Art. 11 – Verifizierung des Datenformats und der Übermittlung

REG_2025_13 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/818

(1)Der Router verifiziert automatisch und auf der Grundlage von Echtzeit-Flugverkehrsdaten, ob die Fluggesellschaft die API-Daten gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder die sonstigen PNR-Daten gemäß Artikel 5 Absatz 2 übermittelt hat.
(2)Der Router verifiziert unverzüglich und automatisch, ob die API-Daten, die ihm gemäß Artikel 5 Absatz 1 übermittelt wurden, den in Artikel 5 Absatz 4 genannten detaillierten Vorschriften über die unterstützten Datenformate entsprechen.
(3)Der Router verifiziert unverzüglich und automatisch, ob die sonstigen PNR-Daten, die ihm gemäß Artikel 5 Absatz 2 übermittelt wurden, den in Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016/681 genannten detaillierten Vorschriften über die unterstützten Datenformate entsprechen.
(4)Ergibt die Verifizierung nach Absatz 1, dass die Daten von der Fluggesellschaft nicht übermittelt wurden, oder ergibt die Verifizierung nach Absatz 2 oder 3, dass die Daten nicht den detaillierten Vorschriften hinsichtlich der unterstützten Datenformate entsprechen, setzt der Router die betreffende Fluggesellschaft und die PNR-Zentralstellen der Mitgliedstaaten, an die die Daten gemäß Artikel 12 Absatz 1 übermittelt werden sollten, darüber unverzüglich und automatisch in Kenntnis. In solchen Fällen überträgt die Fluggesellschaft die API-Daten und die sonstigen PNR-Daten unverzüglich im Einklang mit Artikel 5.
(5)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen detaillierten technischen und verfahrenstechnischen Vorschriften für die in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels genannten Verifizierungen und Benachrichtigungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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