Art. 12 – Übertragung von API-Daten und sonstigen PNR-Daten vom Router an die PNR-Zentralstellen

REG_2025_13 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/818

(1)Nach der in Artikel 11 genannten Verifizierung des Datenformats und der Datenübermittlung überträgt der Router die ihm von den Fluggesellschaften gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 und gegebenenfalls Artikel 7 Absätze 3 und 4 übermittelten verschlüsselten API-Daten und sonstigen PNR-Daten an die PNR-Zentralstellen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Flug ankommt oder von dem der Flug abgeht, oder an beide im Falle von EU-Flügen. Er überträgt diese Daten unverzüglich und automatisch, ohne ihren Inhalt in irgendeiner Weise zu ändern. Erfolgen auf einem Flug eine oder mehrere Zwischenlandungen im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, von dem aus der Flug gestartet ist, so überträgt der Router die API-Daten und alle sonstigen PNR-Daten an die PNR-Zentralstellen aller betroffenen Mitgliedstaaten. Für die Zwecke dieser Übertragung erstellt und pflegt die eu-LISA eine Entsprechungstabelle mit den verschiedenen Herkunfts- und Zielflughäfen und den Ländern, zu denen sie gehören. Bei EU-Flügen jedoch überträgt der Router nur API-Daten und sonstige PNR-Daten für die Flüge, die in der in Absatz 4 genannten Liste aufgeführt sind, an die entsprechenden PNR-Zentralstellen.
(2)Der Router überträgt die API-Daten und sonstigen PNR-Daten gemäß den in Absatz 6 genannten detaillierten Vorschriften, sobald solche Vorschriften erlassen wurden und anwendbar sind.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre PNR-Zentralstellen, die API-Daten und die sonstigen PNR-Daten gemäß Absatz 1 empfangen, unverzüglich und automatisch den Empfang dieser Daten an den Router bestätigen.
(4)Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/681 entscheiden, diese Richtlinie auf EU-Flüge anzuwenden, erstellen jeweils eine Liste der ausgewählten EU-Flüge oder Strecken. Für die Angabe der ausgewählten Flüge oder Strecken können die Mitgliedstaaten den Code des Abflugflughafens und des Ankunftsflughafens verwenden. Diese Mitgliedstaaten überprüfen die Listen im Einklang mit Artikel 2 der genannten Richtlinie und Artikel 13 der vorliegenden Verordnung regelmäßig und aktualisieren sie erforderlichenfalls. Ein Mitgliedstaat kann gemäß der Richtlinie (EU) 2016/681 und Artikel 13 der vorliegenden Verordnung alle EU-Flüge oder Strecken innerhalb der EU auswählen, wenn dies hinreichend begründet ist. Die Mitgliedstaaten geben bis zu dem entsprechenden in Artikel 45 Absatz 2 genannten Geltungsbeginn dieser Verordnung die ausgewählten Flüge oder Strecken in den Router mithilfe automatisierter Verfahren über den in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b genannten sicheren Kommunikationskanal ein und stellen dem Router anschließend etwaige Aktualisierungen dieser Flüge oder Strecken zur Verfügung.
(5)Die von den Mitgliedstaaten in den Router eingegebenen Informationen sind vertraulich zu behandeln, und der Zugang des Personals von der eu-LISA zu diesen Informationen wird auf das zur Lösung technischer Probleme unbedingt erforderliche Maß beschränkt. Die eu-LISA stellt sicher, dass der Router die API-Daten und die sonstigen PNR-Daten für die ausgewählten Flüge oder Strecken gemäß Absatz 1 unverzüglich an die PNR-Zentralstelle dieses Mitgliedstaats überträgt, sobald der Router diese Informationen oder deren Aktualisierungen von einem Mitgliedstaat empfangen hat.
(6)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie die erforderlichen detaillierten technischen und verfahrenstechnischen Vorschriften, einschließlich der Anforderungen an die Datensicherheit, für die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Übertragung von API-Daten und sonstigen PNR-Daten durch den Router und für die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Eingabe von Informationen in den Router festlegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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