Art. 36 – Freiwillige Nutzung des Routers

REG_2025_13 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/818

(1)Die Fluggesellschaften sind berechtigt, den Router zu nutzen, um die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2004/82/EG genannten Informationen oder sonstige gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2016/681 erhobenen PNR-Daten gemäß den genannten Richtlinien an eine oder mehrere der zuständigen PNR-Zentralstellen zu übertragen, sofern der betreffende Mitgliedstaat dieser Nutzung zugestimmt und einen geeigneten Zeitpunkt für den Nutzungsbeginn festgelegt hat. Bevor der Mitgliedstaat dieser Nutzung zustimmt, vergewissert er sich, dass die Informationen insbesondere in Anbetracht der Anbindung der eigenen PNR-Zentralstellen an den Router und derjenigen der betreffenden Fluggesellschaft rechtmäßig, sicher, wirksam und rasch übertragen werden können.
(2)Beginnt eine Fluggesellschaft mit der Nutzung des Routers gemäß Absatz 1 dieses Artikels, so überträgt sie diese Informationen bis zu dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten entsprechenden Geltungsbeginn dieser Verordnung weiterhin über den Router an die PNR-Zentralstellen des betreffenden Mitgliedstaats. Wenn jedoch nach Auffassung dieses Mitgliedstaats objektive Gründe eine Einstellung dieser Nutzung rechtfertigen und er die Fluggesellschaft entsprechend unterrichtet, stellt die Fluggesellschaft die Nutzung ab dem von dem Mitgliedstaat festgelegten geeigneten Zeitpunkt wieder ein.
(3)Der betroffene Mitgliedstaat a) setzt sich mit der eu-LISA ins Benehmen, bevor sie der freiwilligen Nutzung des Routers nach Absatz 1 zustimmt; b) gibt der betreffenden Fluggesellschaft — außer in hinreichend begründeten dringenden Fällen — Gelegenheit, zu ihrer Absicht, die Nutzung nach Absatz 2 einzustellen, Stellung zu nehmen und gegebenenfalls auch die eu-LISA dazu zu konsultieren; c) unterrichtet die eu-LISA und die Kommission unverzüglich über jede Nutzung, der sie zugestimmt hat, und über jede Einstellung dieser Nutzung und legt dazu alle erforderlichen Informationen vor, einschließlich des Zeitpunkts des Beginns der Nutzung, des Zeitpunkts der Einstellung der Nutzung und der Gründe für die Einstellung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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