Art. 37 – Nationale API-Aufsichtsbehörde

REG_2025_13 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/818

(1)Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere nationale API-Aufsichtsbehörden, die dafür zuständig sind, die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Fluggesellschaften in ihrem Hoheitsgebiet zu überwachen und die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen API-Aufsichtsbehörden über alle erforderlichen Mittel und alle erforderlichen Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse verfügen, um ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen und gegebenenfalls auch die in Artikel 38 genannten Sanktionen zu verhängen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausübung der der nationalen API-Aufsichtsbehörde übertragenen Befugnisse gemäß den im Unionsrecht gewährleisteten Grundrechten geeigneten Schutzvorkehrungen unterliegt.
(3)Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zu dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten entsprechenden Geltungsbeginn dieser Verordnung die Namen und Kontaktdaten der von ihnen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels benannten Behörden. Sie melden der Kommission unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
(4)Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 und Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/681 bleiben von diesem Artikel unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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