(1)Um die Durchführung und Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zu unterstützen, veröffentlicht die eu-LISA auf der Grundlage der in den Absätzen 5 und 6 genannten statistischen Informationen vierteljährlich Statistiken über die Funktionsweise des Routers und über die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen durch die Fluggesellschaften.
Diese Statistiken dürfen keine Identifizierung von Einzelpersonen ermöglichen.
(2)Für die in Absatz 1 genannten Zwecke überträgt der Router die in den Absätzen 5 und 6 aufgeführten Daten automatisch an den CRRS.
(3)Um die Durchführung und Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zu unterstützen, stellt eu-LISA jährlich statistische Daten in einem Jahresbericht über das vergangene Jahr zusammen.
Sie veröffentlicht diesen Jahresbericht und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und den nationalen API-Aufsichtsbehörden nach Artikel 37.
In dem Jahresbericht dürfen weder vertrauliche Arbeitsmethoden offengelegt werden, noch darf er laufende Ermittlungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gefährden.
(4)Die eu-LISA stellt der Kommission auf deren Ersuchen hin Statistiken zu spezifischen Aspekten im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung sowie die in Absatz 3 genannten Statistiken zur Verfügung.
(5)Der CRRS stellt der eu-LISA die für die Berichterstattung gemäß Artikel 44 und für die Erstellung der folgenden Statistiken gemäß diesem Artikel erforderlichen statistischen Angaben zur Verfügung, wobei diese Statistiken zu API-Daten keine Identifizierung der betreffenden Fluggäste ermöglichen dürfen: a) Angabe, ob die Daten einen Fluggast oder ein Besatzungsmitglied betreffen; b) Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Geburtsjahr des Fluggastes oder des Besatzungsmitglieds; c) Datum und ursprünglicher Abflugort, Abflugdatum und Abflugflughafen sowie Ankunftsdatum und Ankunftsflughafen; d) Art des Reisedokuments, aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Datum des Ablaufs seiner Gültigkeitsdauer; e) Zahl der insgesamt für den betreffenden Flug abgefertigten Fluggäste; f) Code der Fluggesellschaft, die den Flug durchführt; g) Angabe, ob es sich um einen Charterflug oder um einen Gelegenheitsflug handelt; h) Angabe, ob API-Daten unverzüglich nach Abfertigungsschluss übermittelt wurden; i) Angabe, ob die personenbezogenen Daten des Fluggastes richtig, vollständig und aktuell sind; j) zur Erfassung der API-Daten genutzte technische Mittel.
(6)Der CRRS stellt der eu-LISA die folgenden für die Berichterstattung gemäß Artikel 44 und für die Erstellung der Statistiken gemäß diesem Artikel erforderlichen statistischen Angaben zur Verfügung, wobei diese Statistiken zu sonstigen PNR-Daten keine Identifizierung der betreffenden Fluggäste ermöglichen dürfen: a) Datum und Uhrzeit des Eingangs des PNR-Datensatzes beim Router; b) Fluginformationen, die in der Reiseroute in dem spezifischen PNR-Datensatz enthalten sind; c) Codeshare-Informationen, die in dem spezifischen PNR-Datensatz enthalten sind.
(7)Für die Zwecke der Berichterstattung nach Artikel 44 und zur Erstellung der Statistiken gemäß diesem Artikel speichert die eu-LISA die Daten nach den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels in dem CRRS.
Sie speichert solche Daten gemäß Absatz 2 für einen Zeitraum von fünf Jahren, wobei sichergestellt wird, dass die Daten keine Identifizierung der betreffenden Fluggäste ermöglichen dürfen.
Zur Durchführung und Überwachung der Anwendung dieser Verordnung stellt der CRRS ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der PNR-Zentralstellen und anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten anpassbare Berichte und die in Absatz 5 dieses Artikels genannten Statistiken zu API-Daten und die in Absatz 6 dieses Artikels genannten Statistiken zu sonstigen PNR-Daten bereit.
(8)Die Verwendung der in den Absätzen 5 und 6 genannten Daten darf nicht zu dem in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten Profiling von Personen oder einer Diskriminierung von Personen aus den in Artikel 21 der Charta aufgeführten Gründen führen.
Die in den Absätzen 5 und 6 genannten Daten dürfen weder für den Vergleich und den Abgleich noch für eine Kombination mit personenbezogenen Daten verwendet werden.
(9)Die von der eu-LISA zur Überwachung der Entwicklung und der Funktionsweise des Routers eingeführten Verfahren gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/818 umfassen die Möglichkeit, regelmäßige Statistiken zur Sicherstellung dieser Überwachung zu erstellen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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