Art. 7 – Berichtigung, Vervollständigung und Aktualisierung von API-Daten

REG_2025_13 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/818

(1)Stellt eine Fluggesellschaft fest, dass die Daten, die sie gemäß dieser Verordnung speichert, unrechtmäßig verarbeitet wurden oder dass es sich bei den Daten nicht um API-Daten handelt, so hat sie diese Daten unverzüglich und dauerhaft zu löschen. Wurden diese Daten an den Router übermittelt, so hat die Fluggesellschaft unverzüglich die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) davon in Kenntnis zu setzen. Nach Erhalt dieser Informationen unterrichtet die eu-LISA unverzüglich die PNR-Zentralstellen, die die über den Router übertragenen Daten empfangen haben.
(2)Stellt eine Fluggesellschaft fest, dass die gemäß dieser Verordnung gespeicherten Daten unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind, so hat sie diese Daten unverzüglich zu berichtigen, zu vervollständigen oder zu aktualisieren. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit für die Fluggesellschaften, die Daten im Einklang mit dem geltenden Recht zu speichern und zu nutzen, wenn dies für die normale Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit erforderlich ist.
(3)Stellt eine Fluggesellschaft nach der Übermittlung von API-Daten gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i, aber vor der Übermittlung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii fest, dass die von ihr übermittelten Daten unrichtig sind, so übermittelt sie die berichtigten API-Daten unverzüglich an den Router.
(4)Stellt eine Fluggesellschaft nach der Übermittlung von API-Daten gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii oder Buchstabe b fest, dass die von ihr übermittelten Daten unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind, so übermittelt sie die berichtigten, vervollständigten oder aktualisierten API-Daten unverzüglich an den Router.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie die erforderlichen detaillierten Vorschriften für die Berichtigung, Vervollständigung und Aktualisierung von API-Daten im Sinne dieses Artikels festlegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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