Art. 16 – Zug-um-Zug-Zahlung

REG_2025_1355 · zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2025/22)

Ein SIPS-Betreiber, der ein Verfahren für eine Zug-um-Zug-Zahlung verwendet, eliminiert das Erfüllungsrisiko, indem er sicherstellt, dass der endgültige Ausgleich einer Verpflichtung nur dann erfolgt, wenn der endgültige Ausgleich der damit verbundenen Verpflichtung auch erfolgt. Diese Regel muss eingehalten werden, unabhängig davon, ob die Abwicklung auf Brutto- oder Nettobasis erfolgt und wann die Endgültigkeit eintritt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.07.2025

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