Art. 18 – Allgemeines Geschäftsrisiko

REG_2025_1355 · zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2025/22)

(1)Ein SIPS-Betreiber richtet solide Verwaltungs- und Kontrollsysteme zur Erkennung, Überwachung und Steuerung von allgemeinen Geschäftsrisiken ein, wozu Verluste aus einer mangelhaften Umsetzung der Unternehmensstrategie, negative Cashflows oder unerwartete und übermäßig hohe Betriebskosten gehören.
(2)Ein SIPS-Betreiber legt einen durchführbaren Sanierungsplan oder, mit Ausnahme von Eurosystem-SIPS, einen durchführbaren Plan für eine geordnete Abwicklung, wie in Artikel 10 Absatz 4 gefordert, fest.
(3)Ein SIPS-Betreiber legt anhand seines allgemeinen Geschäftsrisikoprofils und dem Zeitraum, welcher zur Durchführung einer Sanierung und/oder geordneten Abwicklung seiner kritischen Geschäfte und Dienstleistungen erforderlich ist, den Betrag an Vermögenswerten fest, der zur Durchführung des in Absatz 2 in Bezug genommenen Plans erforderlich ist. Dieser Betrag darf nicht weniger sein als die Betriebskosten, wie sie sich derzeit über sechs Monate darstellen.
(4)Zur Deckung des in Absatz 3 genannten Betrags verfügt ein SIPS-Betreiber über liquides Nettovermögen, das durch Eigenkapital, z. B. Stammaktien, offene Rücklagen oder andere Gewinnrücklagen unterlegt ist, sodass er in der Lage ist, die Geschäfte und Dienstleistungen in einem Fortführungsszenario weiterzuführen. Dieses Vermögen besteht zusätzlich zu den Mitteln, die gehalten werden, um einen Ausfall von Teilnehmern oder andere, in den Artikeln 11 und 13 genannte Risiken abzudecken. Eine Zurechnung von Eigenkapital, das aufgrund von internationalen, risikobasierten Eigenkapitalanforderungen gehalten wird, ist zur Vermeidung einer Duplizierung von Kapitalanforderungen möglich.
(5)Die in Absatz 4 genannten Vermögenswerte, die zur Abdeckung des allgemeinen Geschäftsrisikos gehalten werden und von ausreichender Liquidität und hoher Qualität zu sein haben, damit sie zeitnah zur Verfügung stehen, sind von den Vermögenswerten für den täglichen Geschäftsbetrieb zu trennen. Der SIPS-Betreiber muss in der Lage sein, diese zur Deckung des allgemeinen Geschäftsrisikos vorgehaltenen Vermögenswerte mit geringem oder keinem negativen Preiseffekt zu verkaufen, sodass er in der Lage ist, den Geschäftsbetrieb in einem Fortführungsszenario weiterführen zu können, wenn er allgemeine Geschäftsverluste erleidet.
(6)Ein SIPS-Betreiber legt einen durchführbaren Kapitalplan zur Beschaffung von zusätzlichem Eigenkapital fest, falls sein Eigenkapital sich dem in Absatz 3 genannten Betrag annähert oder diesen unterschreitet.
(7)Die Absätze 3 bis 6 gelten nicht für Eurosystem-SIPS.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.07.2025

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