Art. 19 – Verwahr- und Anlagerisiko

REG_2025_1355 · zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2025/22)

(1)Ein SIPS-Betreiber hält seine eigenen Vermögenswerte und die Vermögenswerte der Teilnehmer bei beaufsichtigten Unternehmen (nachfolgend die „Verwahrer“), die über Verfahren für die Rechnungslegung, Verwahrung und interne Kontrollen verfügen, die diese Vermögenswerte vollständig vor dem Risiko eines Verlustes aufgrund von Insolvenz, Fahrlässigkeit, Betrug, mangelhafter Verwahrung oder unzureichender Buchführung seitens eines Verwahrers oder Unterverwahrers schützen.
(2)Ein SIPS-Betreiber hat rechtzeitig Zugang zu seinen Vermögenswerten und den von den Teilnehmern bereitgestellten Vermögenswerten.
(3)Ein SIPS-Betreiber bewertet und versteht die Risikopositionen gegenüber seinen Depotbanken, wobei er den gesamten Umfang seiner Beziehungen zu jeder Depotbank berücksichtigt.
(4)Ein SIPS-Betreiber legt seine Anlagestrategie fest, die im Einklang mit seiner gesamten Risikomanagement-Strategie steht und den Teilnehmern vollständig offengelegt wird. Er überprüft die Anlagestrategie mindestens einmal jährlich.
(5)Die im Rahmen seiner Anlagestrategie getätigten Anlagen eines SIPS-Betreibers werden durch hochrangige Schuldner besichert oder stellen Forderungen gegenüber solchen dar. Ein SIPS-Betreiber legt die Kriterien für hochrangige Schuldner fest. Die Anlagen bestehen aus Instrumenten mit minimalen Kredit-, Markt- und Liquiditätsrisiken.
(6)Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für Eurosystem-SIPS.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.07.2025

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