(1)Ein SIPS-Betreiber bleibt stets für die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf ausgelagerte Funktionen, Geschäfte und/oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des SIPS verantwortlich.
(2)Ein SIPS-Betreiber stellt sicher, dass die Auslagerung seine Fähigkeit, die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, nicht beeinträchtigt und weder ausdrücklich noch stillschweigend dazu führt, dass der SIPS-Betreiber die Verantwortung für die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung auf den Anbieter von Auslagerungen überträgt.
(3)Bei Auslagerungen an einen Dritten oder ein gruppeninternes Unternehmen trifft ein SIPS-Betreiber schriftliche vertragliche Vereinbarungen zwischen ihm und dem Anbieter von Auslagerungen. Die Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarungen müssen mindestens a) sicherstellen, dass der SIPS-Betreiber seinen Verpflichtungen nachkommen kann, die sich aus dieser Verordnung, anderen geltenden Gesetzen, regulatorischen Anforderungen und Verträgen ergeben; b) eine klare und genaue Beschreibung der ausgelagerten Funktionen, Geschäfte und/oder Dienstleistungen, der Funktionen des Anbieters von Auslagerungen und der Zuweisung der Rechte und Pflichten der Parteien der vertraglichen Vereinbarungen enthalten; c) die Rechte der jeweils zuständigen Behörde zur Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung sicherstellen und, im Falle von Auslagerungen im Zusammenhang mit den kritischen Funktionen, Geschäften und/oder Dienstleistungen des SIPS gemäß Artikel 10 Absatz 4, auch die Rechte der jeweils zuständigen Behörde zur Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen von Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben b und c dieser Verordnung sicherstellen; d) Angaben dazu enthalten, ob eine Weiterverlagerung („sub-outsourcing“) kritischer Funktionen, Geschäfte und/oder Dienstleistungen des SIPS zulässig ist, und die Bedingungen festlegen, die in solchen Fällen gelten würden und die sicherstellen, dass der SIPS-Betreiber die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt; e) sicherstellen, dass der SIPS-Betreiber das Recht hat, die vertragliche Vereinbarung zu kündigen, wenn erhebliche Verstöße gegen Gesetze, Vorschriften oder Vertragsbedingungen begangen werden und die Einhaltung der Anforderungen dieses Artikels nicht gewährleistet werden kann.
(4)Ein SIPS-Betreiber verfügt über einen umfassenden Auslagerungsrahmen, um die mit einer Auslagerung verbundenen Risiken und die Risiken während des gesamten Lebenszyklus der Auslagerung wirksam zu ermitteln, zu überwachen und zu steuern. Der SIPS-Betreiber verfügt auch über eine Auslagerungsstrategie, die der Risikotoleranz des SIPS-Betreibers Rechnung trägt.
(5)Der in Absatz 4 genannte Auslagerungsrahmen muss es dem SIPS-Betreiber mindestens ermöglichen, a) vor der Unterzeichnung vertraglicher Vereinbarungen alle Risiken zu bewerten, die sich aus der Auslagerung ergeben könnten, einschließlich etwaiger Konzentrationsrisiken und Risiken im Zusammenhang mit der Unterauftragsvergabe; b) die Risiken im Zusammenhang mit einer Auslagerung kritischer Funktionen, Geschäfte und/oder Dienstleistungen des SIPS zu ermitteln und wirksam zu steuern; c) die Bewertung etwaiger Interessenkonflikte in Verbindung mit ausgelagerten Funktionen, Geschäften und/oder Dienstleistungen sicherzustellen; d) die Prüfrechte wahrzunehmen, die erforderlich sind, um die damit verbundenen Auslagerungsrisiken zu bewerten und seinen rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Dazu gehören ein Plan für Audits und Inspektionen des Anbieters von Auslagerungen im Zusammenhang mit kritischen Funktionen, Geschäften und/oder Dienstleistungen des SIPS.
(6)Ein SIPS-Betreiber stellt sicher, dass die Auslagerung die Wirksamkeit und Solidität des SIPS-Betriebs sowie die Solidität seiner Systeme, Grundsätze, internen Kontrollen und der damit verbundenen Verfahren nicht beeinträchtigt.
(7)Im Falle einer Auslagerung in Verbindung mit den gemäß Artikel 10 Absatz 4 festgelegten kritischen Funktionen, Geschäften und/oder Dienstleistungen des SIPS erstellt und entwickelt ein SIPS-Betreiber eine Ausstiegsstrategie weiter, die gewährleistet, dass es zu keiner Störung des SIPS-Betriebs kommt.
(8)Das Eurosystem erarbeitet unverbindliche Leitlinien für SIPS-Betreiber zu den Anforderungen im Zusammenhang mit Auslagerungen. Diese Leitlinien werden von der EZB auf ihrer Website veröffentlicht.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.07.2025
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