Art. 25 – Effizienz und Effektivität

REG_2025_1355 · zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2025/22)

(1)Ein SIPS-Betreiber verfügt über ein Verfahren zur Erkennung und Berücksichtigung der Bedürfnisse der Märkte, die das SIPS bedient, insbesondere in Bezug auf: a) die Auswahl eines Clearing- und Abwicklungssystems; b) die operative Struktur; c) den Umfang der vom Clearing oder der Abwicklung erfassten Produkte; d) den Einsatz von Technologie und Verfahren.
(2)Ein SIPS-Betreiber verfügt über klar definierte Ziele, die messbar und erreichbar sind, zum Beispiel in den Bereichen Mindestleistungsniveau, Erwartungen an das Risikomanagement und Geschäftsprioritäten.
(3)Ein SIPS-Betreiber hat bewährte Mechanismen zur regelmäßigen — d. h. mindestens jährlichen — Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen eingerichtet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.07.2025

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