Art. 28 – Allgemeine Verpflichtung zur Erfüllung der Anforderungen

REG_2025_1355 · zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2025/22)

(1)SIPS-Betreiber erfüllen ein Jahr ab dem Tag, an dem ihnen der Beschluss des EZB-Rates gemäß Artikel 3 Absatz 3 mitgeteilt wurde, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen.
(2)SIPS-Betreiber arbeiten in ständiger Kooperation mit den zuständigen Behörden zusammen und stellen sicher, dass die von ihnen betriebenen SIPS den in den Artikeln 8 bis 27 und Artikel 29 festgelegten Anforderungen, auch bezüglich der Gesamteffektivität ihrer Regelungen, Verfahren, Prozesse und Rahmen, entsprechen. Die SIPS-Betreiber arbeiten ferner mit den zuständigen Behörden zusammen zur Unterstützung des übergeordneten Ziels der Förderung eines reibungslosen Funktionierens der Zahlungsverkehrssysteme auf systemischer Ebene.
(3)Wenn eine Zweigstelle als SIPS-Betreiber eingestuft wird und die Einhaltung einer Verpflichtung gemäß dieser Verordnung die Einbeziehung der juristischen Person, von der die Zweigstelle einen rechtlich abhängigen Teil bildet, erfordert oder von dieser abhängt, ist die Verpflichtung der Zweigstelle so zu verstehen, dass die Zweigstelle verpflichtet ist, die Einhaltung der Verpflichtung gegenüber der zuständigen Behörde durch die Maßnahmen und Verfahren auf der Ebene der jeweiligen juristischen Person nachzuweisen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.07.2025

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