Art. 27 – Offenlegung von Regelungen, wichtigste Verfahren und Marktdaten

REG_2025_1355 · zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2025/22)

(1)Ein SIPS-Betreiber legt klare und umfassende Regelungen und Verfahren fest, die den Teilnehmern vollständig offengelegt werden. Die einschlägigen Regelungen und wichtigsten Verfahren werden auch öffentlich zugänglich gemacht.
(2)Ein SIPS-Betreiber legt klare Beschreibungen über die Ausgestaltung und die Geschäfte des Systems sowie die Rechte und Pflichten des SIPS-Betreibers und der Teilnehmer offen, sodass Teilnehmer die Risiken bewerten können, die sie durch die Teilnahme am SIPS eingehen würden.
(3)Ein SIPS-Betreiber stellt alle erforderlichen und geeigneten Unterlagen zur Verfügung und bietet entsprechende Schulungen an, um das Verständnis der Teilnehmer in Bezug auf die Regelungen und Verfahren des SIPS sowie die mit einer Teilnahme am SIPS verbundenen Risiken zu verbessern.
(4)Ein SIPS-Betreiber macht die Gebühren des SIPS für einzelne von ihm angebotene Dienstleistungen sowie seine Ermäßigungen öffentlich zugänglich. Der SIPS-Betreiber stellt klare Beschreibungen von kostenpflichtigen Dienstleistungen zu Vergleichszwecken zur Verfügung.
(5)Ein SIPS-Betreiber vervollständigt und macht die Antworten auf die CPMI-IOSCO-Offenlegungsvorschriften für Finanzmarktinfrastrukturen öffentlich zugänglich. Er aktualisiert seine Antworten nach wesentlichen Änderungen des Systems oder seines Umfeldes, mindestens jedoch alle zwei Jahre. Außerdem legt ein SIPS-Betreiber zumindest Basisdaten über Volumen und Wert der Transaktionen offen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.07.2025

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