Art. 30 – Organisation der Überwachungstätigkeiten

REG_2025_1355 · zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2025/22)

(1)Eine zuständige Behörde kann kontinuierlich bzw. ad hoc Tätigkeiten zur Überwachung ausführen, um zu überprüfen, ob ein SIPS-Betreiber die Anforderungen gemäß den Artikeln 8 bis 27 und Artikel 29 erfüllt, oder um ein reibungsloses Funktionieren der Zahlungsverkehrssysteme auf systemischer Ebene zu fördern.
(2)Eine zuständige Behörde bemüht sich, erforderlichenfalls Kooperationsvereinbarungen mit anderen relevanten Behörden zu schließen. Wird eine Zweigstelle ausnahmsweise als SIPS-Betreiber eingestuft, bemüht sich die zuständige Behörde um den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit der Behörde, die für die Überwachung oder Beaufsichtigung der juristischen Person, von der die Zweigstelle einen rechtlich abhängigen Teil bildet, zuständig ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.07.2025

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