Art. 32 – Korrekturmaßnahmen

REG_2025_1355 · zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2025/22)

(1)Sollte ein SIPS-Betreiber diese Verordnung nicht einhalten oder sollten berechtigte Gründe für den Verdacht bestehen, dass ein SIPS-Betreiber diese Verordnung nicht einhält, kann die zuständige Behörde ein Verfahren zur Auferlegung einer Korrekturmaßnahme einleiten, wobei in diesem Fall die zuständige Behörde a) eine schriftliche Mitteilung wegen Nichteinhaltung bzw. vermuteter Nichteinhaltung an den SIPS-Betreiber ergehen lässt; und b) dem SIPS-Betreiber Gelegenheit gibt, gehört zu werden und sich zu erklären.
(2)Unter Berücksichtigung der vom SIPS-Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen kann die zuständige Behörde dem SIPS-Betreiber Korrekturmaßnahmen zur Behebung der Nichteinhaltung und/oder zur Verhinderung der Wiederholung derselben auferlegen. Handelt es sich beim SIPS-Betreiber um eine Zweigstelle, werden die Korrekturmaßnahmen gegen die Zweigstelle verhängt.
(3)Die zuständige Behörde kann unverzüglich Korrekturmaßnahmen auferlegen, wenn sie feststellt, dass die Nichteinhaltung so schwerwiegend ist, dass ein sofortiges Handeln erforderlich ist. Sie hat die Gründe für ihre Entscheidung anzugeben.
(4)Eine andere zuständige Behörde als die EZB sollte der EZB ihre Absicht mitteilen, dem SIPS-Betreiber unverzüglich Korrekturmaßnahmen auferlegen zu wollen.
(5)Korrekturmaßnahmen können unabhängig von oder parallel zu Sanktionen gemäß Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates (15) angeordnet werden.
(6)Die im Beschluss (EU) 2017/2098 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/33) (16) festgelegten Regeln und Verfahren gelten für die Auferlegung von Korrekturmaßnahmen gemäß diesem Artikel.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.07.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 32 REG_2025_1355 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 32 REG_2025_1355 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.