Art. 31 – Vertraulichkeit

REG_2025_1355 · zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2025/22)

Die von einem SIPS-Betreiber mit einer zuständigen Behörde auf vertraulicher Basis ausgetauschten Informationen können von dieser zuständigen Behörde innerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) ausgetauscht werden. Solche Informationen sind von den Mitgliedern der ESZB im Einklang mit der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 37.1 der ESZB-Satzung vertraulich zu behandeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.07.2025

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