Art. 33 – Sanktionen

REG_2025_1355 · zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2025/22)

(1)Im Fall eines Verstoßes gegen diese Verordnung kann die EZB Sanktionen gegen den SIPS-Betreiber verhängen. Handelt es sich beim SIPS-Betreiber um eine Zweigstelle, werden die Sanktionen gegen die Zweigstelle verhängt.
(2)Gemäß Absatz 1 verhängte Sanktionen ergehen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 und der Verordnung (EG) Nr. 2157/99 der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/4) (17). Die Höhe der Sanktionen wird gemäß Beschluss (EU) 2017/2097 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/35) (18) berechnet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.07.2025

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