Art. 23 – Zugangs- und Teilnahmevoraussetzungen

REG_2025_1355 · zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2025/22)

(1)Ein SIPS-Betreiber legt objektive Zugangs- und Teilnahmevoraussetzungen für die Dienstleistungen des SIPS für direkte und gegebenenfalls indirekte Teilnehmer und für andere FMIs fest und macht sie öffentlich zugänglich. Er überprüft die Voraussetzungen mindestens einmal jährlich.
(2)Die in Absatz 1 genannten Zugangs- und Teilnahmevoraussetzungen werden durch die Sicherheit und Effizienz des SIPS und der Märkte, die es bedient, gerechtfertigt und sie sind auf die spezifischen Risiken des SIPS zugeschnitten und in Bezug auf diese Risiken angemessen. Gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz legt ein SIPS-Betreiber Anforderungen fest, die den Zugang so wenig wie möglich einschränken. Wenn ein SIPS-Betreiber einer beantragenden Stelle den Zugang verweigert, muss er dies auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse schriftlich begründen.
(3)Ein SIPS-Betreiber überwacht laufend, ob die Teilnehmer die Zugangs- und Teilnahmevoraussetzungen des SIPS einhalten. Ein SIPS-Betreiber legt objektive Verfahren fest, auf deren Grundlage das Recht auf Teilnahme eines Teilnehmers suspendiert oder ordnungsgemäß beendet werden kann, wenn der Teilnehmer die Voraussetzungen nicht erfüllt, und macht die wichtigsten Aspekte dieses Verfahrens öffentlich zugänglich. Er überprüft die Verfahren mindestens einmal jährlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.07.2025

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