ErwGr. 8

REG_2025_1377 · zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich bestimmter Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Einfuhr nicht für den menschlichen Verzehr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte

Nachdem Österreich einen Antrag auf Genehmigung einer alternativen Methode gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gestellt hatte, veröffentlichte die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur „Bewertung des Antrags auf Genehmigung eines neuen alternativen Verfahrens zur Biodieselherstellung aus ausgeschmolzenem Fett, einschließlich tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1“ (7).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.07.2025

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