ErwGr. 11

REG_2025_1377 · zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich bestimmter Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Einfuhr nicht für den menschlichen Verzehr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte

Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Vorschriften für die Kompostierung und die Umwandlung in Biogas. Kürzlich wurde „Insektenkot“ im Sinne von Anhang I Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgenommen, um sichere Parameter für die Hitzebehandlung von Insektenkot einzuführen. Es ist auch erforderlich, Standard-Umwandlungsparameter für die Kompostierung oder die Biogas-Umwandlung von Insektenkot festzulegen. Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.07.2025

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