ErwGr. 14

REG_2025_1377 · zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich bestimmter Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Einfuhr nicht für den menschlichen Verzehr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte

Nachdem im Einklang mit den mit der vorliegenden Verordnung an der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vorgenommenen Änderungen zwei neue alternative Methoden zur Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aufgenommen wurden, sollte die Spalte „Rohmaterial (Verweis auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009)“ in Anhang XIV Tabelle 2 Zeile 17 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 dahin gehend geändert werden, dass ein Verweis auf diese beiden neuen alternativen Methoden aufgenommen wird, um die Einfuhr von Rohmaterial zur Herstellung erneuerbarer Brennstoffe in die Union zu ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.07.2025

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