ErwGr. 15

REG_2025_1377 · zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich bestimmter Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Einfuhr nicht für den menschlichen Verzehr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte

Die zuständigen Behörden Japans übermittelten der Kommission eine aktualisierte Liste ihrer Ausführer von Fotogelatine. Tabelle 3 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 11 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte geändert werden, um dieser aktualisierten Liste der Ausführer Rechnung zu tragen. Der genannte Anhang sollte daher entsprechend geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.07.2025

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