ErwGr. 13

REG_2025_1377 · zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich bestimmter Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Einfuhr nicht für den menschlichen Verzehr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte

Mit der Verordnung (EU) 2022/384 der Kommission (9) wurden Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 und Kapitel II Abschnitt 2 Tabelle 2 in Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 geändert. Diese Änderung betraf unter anderem die Anpassung der Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in die Union zulässig ist, an die Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren in die Union zulässig ist, in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (10). Es scheint jedoch, dass im Zuge der Angleichung die Liste in Bezug auf die Einfuhr tierischer Nebenprodukte zur Herstellung von Pharmazeutika falsch erstellt wurde, sodass einige Drittländer fälschlicherweise als Länder aufgeführt wurden, aus denen die Einfuhr tierischer Nebenprodukte zur Herstellung von Pharmazeutika zulässig ist. Dieser Fehler sollte durch einen neuen Wortlaut in Anhang XIV Kapitel II Tabelle 2 Zeile 14 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 berichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.07.2025

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