Art. 54 – Überprüfung

REG_2025_14 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

(1)Bis zum 29. Januar 2033 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor, dem sie gegebenenfalls entsprechende Gesetzgebungsvorschläge beifügt.
(2)Der Bericht beruht auf einer Konsultation der maßgeblichen Interessenträger und berücksichtigt die einschlägigen europäischen oder internationalen Normen und die in Absatz 3 genannten Informationen.
(3)Bis zum 29. Januar 2032 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über Folgendes: a) die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Verfahren für die Typgenehmigung und die Marktüberwachung; b) die Anzahl der nach dieser Verordnung erteilten EU-Typgenehmigungen und EU-Einzelgenehmigungen; c) die nationalen Anforderungen für die nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge, die nationale Einzelgenehmigung und die nationale Typgenehmigung sowie die Anzahl der seit dem 28. Januar 2025 erteilten solchen Genehmigungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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