Art. 56 – Inkrafttreten und Anwendung

REG_2025_14 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Ab dem 28. Januar 2025 können die nationalen Behörden eine EU-Typgenehmigung für einen neuen Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten oder eine EU-Einzelgenehmigung für neue nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw. Geräte erteilen, und dürfen sie — unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 und des Kapitels X — die Zulassung, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von neuen nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräten nicht untersagen, wenn die nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräte die Anforderungen dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte einhalten, falls ein Hersteller dies beantragt.
Sobald die nationalen Behörden eine EU-Typgenehmigung für einen neuen Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten oder eine EU-Einzelgenehmigung für neue nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw. Geräte gemäß Absatz 2 erteilt haben, verweigern diese nationalen Behörden nicht die Erteilung weiterer EU-Typgenehmigungen oder weiterer EU-Einzelgenehmigungen, wenn die nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. Geräte die Anforderungen dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte einhalten, falls ein Hersteller dies beantragt.
Diese Verordnung gilt ab dem 29. Januar 2028.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 56 REG_2025_14 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 56 REG_2025_14 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.