Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 wird das bestehende Verbot der Erbringung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr für bestimmte russische Kredit- oder Finanzinstitute oder andere Organisationen, die Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen, sowie russische Tochterunternehmen von Kredit- oder Finanzinstituten aus Drittländern, die für das russische Finanz- und Bankensystem von Bedeutung sind und entweder große und wichtige regionale Banken sind, wodurch sie regionale und föderale Finanztransaktionen und Geschäftstätigkeiten erleichtern, oder Banken, die bedeutende grenzüberschreitende Zahlungen erleichtern, wodurch die russische Wirtschaft und Industrie gestärkt werden, oder Banken, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine durch ihre Tätigkeit in den besetzten Gebieten untergraben, oder Banken, gegen die bereits von der Union oder von Partnerländern restriktive Maßnahmen verhängt wurden, zu einem Transaktionsverbot ausgeweitet. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 werden außerdem 22 Kredit- oder Finanzinstitute und andere Organisationen in die List der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgenommen, für die dieses Transaktionsverbot gilt. Schließlich werden mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 Ausnahmen in Bezug auf das Funktionieren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder der Partnerländer in Russland sowie Transaktionen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats mit Wohnsitz in Russland hinzugefügt. Außerdem wird eine Ausnahme für Transaktionen hinzugefügt, die für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind. Es wird daran erinnert, dass es die restriktiven Maßnahmen der Union keine extraterritoriale Wirkung haben und für Wirtschaftsbeteiligte, die nach dem Recht von Drittländern, einschließlich Russlands, gegründet wurden, nicht bindend sind. Unbeschadet des Artikels 8a der vorliegenden Verordnung gelten Transaktionen zwischen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen wurden, und ihren Tochterunternehmen in Drittländern daher nicht als Verstoß gegen dieses Verbot, einschließlich in Fällen, in denen Kredit- oder Finanzinstitute, für die das Transaktionsverbot gilt, an diesen Transaktionen beteiligt sind. Die Ausnahmen und die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 5h der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gelten unbeschadet des Verbots für Wirtschaftsbeteiligte in der Union, für die in Anhang XIV der genannten Verordnung aufgeführten Organisationen Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.08.2025
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