ErwGr. 18

REG_2025_1494 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 wird ein dynamisches automatisches Verfahren eingeführt, um die Preisobergrenze für russisches Rohöl in Abhängigkeit vom durchschnittlichen Marktpreis für russisches Rohöl anzupassen. Mit einem solchen Verfahren sollte sichergestellt werden, dass die Preisobergrenze stets ausreichend niedrig ist, um die Einnahmen Russlands aus Ölausfuhren unter Berücksichtigung früherer Preisschwankungen zu verringern. Die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, um die Preisobergrenze für russisches Rohöl auf der Grundlage eines solchen Verfahrens anzupassen, schaffen in keiner Weise einen Präzedenzfall für die Umsetzung der vom Rat einstimmig angenommenen restriktiven Maßnahmen. Angesichts der derzeitigen weltweiten Ölpreise sollte bereits eine niedrigere Preisobergrenze für russisches Rohöl eingeführt werden, um die Preisobergrenze an die Produktionskosten für Öl anzunähern und dadurch die Einnahmen Russlands aus Ölausfuhren weiter zu senken. Bei jeder Änderung der Preisobergrenze sollte für bereits bestehende Verträge, bei denen die bisherige Preisobergrenze eingehalten wird, ein Übergangszeitraum von 90 Tagen für die Beförderung auf dem Seeweg und für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung von russischem Rohöl auf dem Seeweg in Drittländer gelten. Dieser Übergangszeitraum ist notwendig, um eine einheitliche Anwendung der Preisobergrenze durch alle Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten. Darüber hinaus sollte der bestehende Überprüfungsmechanismus gestärkt werden, und die Kommission sollte die Funktionsfähigkeit der Preisobergrenze überwachen, dem Rat alle sechs Monate Bericht erstatten und gegebenenfalls erforderliche Änderungen vorschlagen. Auf der Grundlage eines solchen Berichts sollte der Rat die Funktionsfähigkeit des Preisobergrenzenmechanismus, einschließlich der Übertragung von Durchführungsbefugnissen, des Anhangs XXVIII und der Verbote gemäß Artikel 3n Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, überprüfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.08.2025

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