ErwGr. 25

REG_2025_1534 · über befristete Abweichungen von bestimmten Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2016/399 in Bezug auf die schrittweise Inbetriebnahme des Einreise-/Ausreisesystems

Um zusätzliche Risiken im Zusammenhang mit dem Einsatz des EES mit biometrischen Funktionen zu mindern, sollten alle Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, unter außergewöhnlichen Umständen, die zu einem derart starken Verkehrsaufkommen führen, dass sich unzumutbare Wartezeiten an einer Grenzübergangsstelle ergeben, die Erfassung biometrischer Daten im EES nach dem Abschluss der schrittweisen Inbetriebnahme des EES auszusetzen. Eine solche Aussetzung sollte nach dem Abschluss der schrittweisen Inbetriebnahme des EES während eines begrenzten Zeitraums von 90 Tagen möglich sein. Diese Frist sollte automatisch um 60 Tage verlängert werden, wenn weniger als 80 % der im EES angelegten persönlichen Dossiers während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES biometrische Daten enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.07.2025

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