ErwGr. 24

REG_2025_1534 · über befristete Abweichungen von bestimmten Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2016/399 in Bezug auf die schrittweise Inbetriebnahme des Einreise-/Ausreisesystems

Um die wirksame Anpassung der technischen und organisatorischen Vorkehrungen während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES in jedem Mitgliedstaat zu ermöglichen und um möglichen Ausfällen des Zentralsystems des EES, der nationalen Systeme oder der Kommunikationsinfrastruktur Rechnung zu tragen, durch die der Betrieb des EES erheblich gestört wird, oder um außergewöhnlichen Umständen Rechnung zu tragen, die zu einem derart starken Verkehrsaufkommen führen, dass die Wartezeiten an einer Grenzübergangsstelle unzumutbar werden, sollten alle Mitgliedstaaten während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES und unabhängig davon, ob sie das EES vollständig oder schrittweise in Betrieb nehmen, die Möglichkeit haben, den Betrieb des EES an bestimmten Grenzübergangsstellen ganz oder teilweise auszusetzen. Die Mitgliedstaaten sollten von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn eine solche Aussetzung unbedingt erforderlich ist, und nur für den kürzest möglichen Zeitraum. Bei einer teilweisen Aussetzung sollte die Erfassung biometrischer Daten im EES ausgesetzt werden. Bei einer vollständigen Aussetzung sollten keine Daten im EES erfasst werden. Eine derartige Aussetzung sollte die Verpflichtungen in Bezug auf den Zeitplan für die schrittweise Inbetriebnahme des EES unberührt lassen, sie kann sich jedoch vorübergehend auf die Schwellenwerte für die Erfassung auswirken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.07.2025

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